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Beteiligung BzVgg

Laut § 4NdsSchÄG (Niedersächsisches Schiedsämtergesetz, ab 01.01.2010 in Kraft )

ist bei der Besetzung eines Schiedsamtes durch eine neue Schiedsperson oder bei dessen Wiederwahl die die regionale Organisation, die sich die Wahrnehmung der Interessen der Schiedspersonen satzungsgemäß zum Ziel gesetzt hat, zu hören.

 

§ 4

(1) Die Schiedsperson wird vom Rat der Gemeinde auf fünf Jahre gewählt. Bis zu ihrem Amtsantritt bleibt die bisherige Schiedsperson tätig.

 

(2) Das Amt der Schiedsperson endet vorzeitig, wenn das Schiedsamt aufgelöst wird.

 

VV (Verwaltungsvorschriften des Justizministeriums)

Für jeden Schiedsamtsbezirk sind in einem getrennten Wahlgang die Schiedsperson und die stellvertretende Schiedsperson zu wählen. Wird das Schiedsamt frei, so soll die Gemeinde in ortsüblicher Form bekannt machen, dass interessierte Personen sich um das Amt bewerben und zur Wahl stellen können. Vor der Wahl soll die Gemeinde ferner die regionale Organisation, die sich die Wahrnehmung der Interessen der Schiedspersonen satzungsgemäß zum Ziel gesetzt hat, hören; dies gilt auch für die Wiederwahl. Im Fall der Wiederwahl kann auch eine Stellungnahme der Amtsgerichtsleitung eingeholt werden.

 

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