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Suche Schiedsperson

Wie finden Sie die zuständige Schiedsperson?

 

Ganz wichtig dabei ist: Wo wohnt derjenige, gegen den man vorgehen will? Zuständig ist zunächst die Schiedsperson, in deren Bezirk der Antragsgegner wohnt.

 

Dafür gibt es aus verständlichen Gründen keine brauchbare allgemeine Liste. Diese müßte täglich auf den neuesten Stand gebracht werden. Speziell die sog. „Schiedspersonensuche“ des Landesverbandes leistet dies nicht. Dort finden Sie aus aus dem Leben bzw. dem Amt geschiedene Schiedsleute.

 

Sie können zunächst auf die Web-Seite der Gemeinde des Antragsgegners gehen, um dort den Namen und die Telefon-Nummer des Schiedsmannes zu erfahren. Diese Seite der Gemeinde ist noch am ehesten auf dem neuesten Stand. Ihr darauf erfolgender Anruf muß aber nicht zum Erfolg führen.

 

Bitte bedenken Sie: Auch einen Beamten erreichen Sie nicht Tag und Nacht an 7 Tagen pro Woche. Die Schiedsperson ist ehrenamtlich tätig und nicht immer sofort telefonisch oder persönlich erreichbar. Sollten Sie aber zweimal ohne Erfolg versucht haben, die zuständige Schiedsperson zu erreichen, wenden Sie sich bitte an die entsprechende Gemeindeverwaltung. Dort kann man Ihnen sagen, ob die Schiedsperson noch tätig, gerade in Urlaub, zur Kur, erkrankt oder sonst abwesend ist. Die Gemeinde wird Ihnen in diesen Fällen eine Vertretung nennen. Oder wenden Sie sich an den Vorstand unserer Bezirksvereinigung evtl. per E-Mail. Wir helfen Ihnen gern weiter.

 

 

Wie geht es weiter?

 

Wurde der Antrag dann von der zuständigen Schiedsperson aufgenommen, werden die Antragsteller und der Antragsgegner zu einer Schlichtungsverhandlung geladen.

 

Sie findet in der Regel bei der Schiedsperson statt, ist nicht öffentlich und man kann in ruhiger Atmosphäre das Problem besprechen und eine Einigung suchen. Die Schiedsperson ist per Eid zur Verschwiegenheit verpflichtet und absolut unparteiisch tätig. Sie hilft beiden Parteien beim Finden einer Einigung über den Streitgegenstand.

 

Wird ein Vereinbarung erzielt, wird diese sofort schriftlich formuliert und von beiden Parteien und der Schiedsperson unterschrieben. Dieser Vereinbarung ist 30 Jahre gültig hinsichtlich der Verpflichtungen, die darin übernommen werden und damit auch 30 Jahre lang vollstreckbar, wenn diese Verpflichtungen nicht eingehalten werden.

 

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