Muss man vor Gericht oder zum Schiedsamt?
Leider passiert es schnell, dass jemand beleidigt wird. Eine Beleidigung ist nach Tröndle/Fischer (StGB-Kommentar) ein Angriff auf die Ehre eines anderen durch vorsätzliche Kundgabe der Missachtung oder Nichtachtung. Sie muss sich an den Betroffenen oder einen Dritten richten. Beleidigt werden können Personenmehrheiten (wobei bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein müssen) und jeder Mensch. Damit sind auch Kinder, Geisteskranke, Polizisten, Politessen, Gerichtsvollzieher, usw. beleidigungsfähig.
So sind z. B. Sprüche wie: „Du fette Kuh“, „Arschloch“, „Wichser“, „Stasischwein“, „Du Schlampe“, „Hure“, „bucklige Hexe“, „von einem Schwulen lasse ich mir nichts sagen“, usw. Kundgaben, die den Betroffenen sehr stark belasten und sein Ansehen in der Öffentlichkeit enorm schädigen können. Es kommt jedoch immer auf den Einzelfall und die konkreten Umstände an. Aber nicht nur durch Sprüche kann man beleidigen, sondern auch durch Gesten und andere bildhafte Maßnahmen. So z. B. durch einen Vogel zeigen, Zunge herausstrecken, Kreis aus Daumen und Zeigefinger bilden (Arschloch), aber auch durch das gut sichtbare Aufstellen eines Gartenzwerges mit heruntergelassener Hose an der Grundstücksgrenze zum Nachbarn oder für die Allgemeinheit sichtbar aufgestellte Schilder, Bilder, usw. mit beleidigendem Inhalt/Charakter über konkret bestimmbare Personen. Sogar das Anspucken des Opfers kann eine tätliche Beleidigung sein. Eine Unhöflichkeit stellt dagegen keine Beleidigung dar.
Bestimmte Streitigkeiten aus dem Strafrecht (z. B. Beleidigung) zählen, wie die aus dem Nachbarschaftsrecht, zu den obligatorischen Verfahren des Schiedsamtes. Obligatorisch bedeutet, dass vor Anrufung des Gerichts die Durchführung der außergerichtlichen Streitschlichtung vorgeschrieben ist. Erst danach kann, wenn keine Einigung erzielt wurde, vor Gericht geklagt werden. Die Beleidigung ist ein Antragsdelikt, weshalb in der Regel drei Monate ab Kenntnis von Tat und Täter ein Antrag gestellt werden muss. Unabhängig von dem Schiedsverfahren kann vorher oder parallel daneben auch die Staatsanwaltschaft/Polizei angerufen werden, die fast immer eine Verfolgung wegen „fehlendem öffentlichen Interesse“ versagt und auf den Privatklageweg (über das Schiedsamt) verweist.
Wenig bekannt ist, dass man für eine Beleidigung auch vor dem Schiedsamt, neben einem Widerruf, einer Entschuldigung und der Unterlassungserklärung, ein Schmerzensgeld für erlittene Unbill verlangen kann. Der ADAC hat für seinen Bereich aus verschiedenen Gerichtsurteilen verhängte Geldstrafen veröffentlicht (Infogramm: ADAC/auto-reporter.net; Stand: Nov. 2009). So z. B. für „Bekloppter“ 250 €, „Dumme Kuh“ 300 – 600 €, „Wichser“ 1000 €, mit der Hand vor dem Gesicht wedeln (Scheibenwischer) 350 – 1000 €. Also kann eine Beleidigung ganz schön teuer werden. Diese Summen sollten aber nicht für die Schiedsperson maßgebend sein, da die Beteiligten sich beim Schiedsamt entweder eine Vereinbarung abschließen oder (mit der entsprechenden Erfolglosigkeitsbescheinigung) vor Gericht ziehen.
Zu dem, was ein Schiedsamt ist, der Betroffene genau unternehmen und man dort erreichen kann, wurden im vorigen Artikel zum Nachbarschaftsrecht Ausführungen gebracht. Jedenfalls kann auch bei Beleidigungen, wenn sie als störend oder unangenehm empfunden werden, nur geraten werden, zum Schiedsamt zu gehen und dort vorzusprechen.